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Vor dem Schuleintritt
Für Kinder vor dem Schuleintritt wird die heilpädagogische Behandlung als Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII in Verbindung mit §§ 55, 56 SGB IX gewährt, wenn „eine wesentliche geistige, körperliche oder seelische Behinderung besteht oder das Kind von einer solchen bedroht ist“. Die Behandlung wird vom Bezirk Schwaben oder über das örtliche Landratsamt finanziert. Für die Kostenübernahme benötigen Sie ein ärztliches Attest vom Allgemein-, Kinder- oder Facharzt. Eine ausführliche Befunderhebung ist für die Antragsstellung erforderlich.
Nach dem Schuleintritt
Für Schulkinder werden die Kosten einer heilpädagogischen Behandlung grundsätzlich von öffentlichen Sozialleistungsträgern (Jugendamt) übernommen, sofern das Kind im Sinne des § 35a SGB VIII von einer „seelischen Behinderung betroffen oder bedroht ist“. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist das Vorliegen eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens.
Die Kosten von heilpädagogischen Maßnahmen können auch privat übernommen werden.